Alapítási Alapszabály

Danubius ungarischer Sprach- und Kulturverein Darmstadt

§ 1 Name, Sitz und Gründungsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Danubius ungarischer Sprach- und Kulturverein Darmstadt “ (auf Ungarisch „Danubius Magyar Nyelvi és Kulturális Egyesület“) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

(3)
Gründungsjahr: 2008

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

(1)
Zweck des „Danubius ungarischen Sprach- und Kulturvereins Darmstadt “ (in Folgendem Verein) ist die Vermittlung und Pflege der ungarischen Sprache und Kultur.

(2)
Die Tätigkeiten des Vereins:

– Die pädagogische Arbeit in den Bereichen:
– Unterricht der ungarischen Sprache für Kinder und Jugendliche, die ungarisch als Muttersprache oder Herkunftsprache haben.
– Unterricht der ungarischen Sprache als Fremdsprache sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.
– Unterricht der deutschen Sprache für aus Ungarn zugezogene Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
– Einrichtung von Krabbelgruppen, vorschulischen und schulischen Lerngruppen für Kinder und Jugendliche auf Ungarisch.

Weiterhin die Arbeit auf kultureller Ebene:
– Die Pflege der ungarischen Kultur, insbesondere der ungarischen Sprache, Literatur, Musik,Volkstanz, Geschichte usw.
– Vertiefung der Völkerverständigung, insbesondere auf kulturellem und sozialem Gebiet.
– Vorstellung und Vermittlung der ungarischen Kultur durch Organisation von Veranstaltungen (Aufführungen, Festivals, Ausstellungen, Konferenzen, Bildungskurse usw.) sowohl in deutscher als auch in ungarischer Sprache.
– Organisation kultureller Programme (Theater, Vorträge, usw.) sowie Koordination von gemeinsamen Freizeitaktivitäten (Tanzabend, Weihnachtsfeier, Ausflug, Reise, Grillnachmittag usw.).
– Ausbau der Beziehung zu anderen (Kultur)Vereinen und Instituten in- und außerhalb Deutschlands.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2)
Aufwendungen, die den Mitgliedern im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstehen, sind aus der Vereinskasse in tatsächlich entstandener Höhe zu vergüten. Die Aufwendungen sind vorher mit dem Vorstand abzustimmen.

(3)
Die finanziellen Mittel des Vereines bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, sowie aus Förderung und Unterstützung durch juristische und natürliche Personen.

(4)
Der Verein enthält sich jeglicher Politik, Glaubens- und Rassendiskriminierung.

(5)
Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist und welche die Ziele und Satzung des Vereins sich zu Eigen macht und den Jahresbeitrag zahlt. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich gestellt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Antragsteller wird über die Aufnahme schriftlich benachrichtigt.

(2) Regelwerk
Kinder und Erwachsene dürfen ohne Mitgliedschaft bis zu 3 mal kostenlos am Unterricht teilnehmen (schnuppern).
Eine weitere Teilnahme ohne Mitgliedschaft ist nicht gestattet.

(3)
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen die inaktiv sind, den Verein jedoch durch den Mitgliederbeitrag bzw. Spenden unterstützen. Für die Unterstützung erstellt der Verein eine Spendenquittung aus. Sie haben kein Stimmrecht.

(4)
Ein Ehrenmitglied des Vereines ist eine solche natürliche Person, die die Arbeit des Vereines in besonderer Weise (ideell oder materiell) unterstützt. Das Ehrenmitglied hat Stimmrecht, zahlt aber keinen Beitrag. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder durch die Auflösung des Vereines.

(2)
Die Mitgliedschaft kann mit einer Mindestfrist von sechs Wochen zu Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Der Vorstand bestätigt den Austritt schriftlich.

(3)
Der Verein kann jedes seiner Mitgliedern jede Person ausschließen, die gegen die Satzung verstößt oder den Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Im Falle eines Ausschlusses wird das betroffene Mitglied vom Vorstand schriftlich benachrichtigt.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, in der Regel in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr), durch den Vorstand einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von wichtigen Gründen einberufen.

Die Mitgliedversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zu geben.

(2)
In der Mitgliederversammlung legt der Vorstand einen von Vereinsmitgliedern geprüften, wirtschaftlichen Bericht der Ausgaben und Einnahmen vor und wird von den Prüfern zur Entlastung vorgeschlagen.

(3)
In der Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Mitgliedern die geplanten Investitionsvorhaben zur Abstimmung und Entscheidung vor.

(4)
In einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine eigene und gegebenenfalls noch eine übertragene Stimme eines Mitgliedes. Die Vollmacht muss vor der Abstimmung dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich vorliegen.

(5)
Die Mitgliedversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden oder – im Einzelfall – von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(6)
Ein Ausschuss besteht aus drei Personen: zwei Vorstandsmitgliedern und einem Vereinsmitglied.

(7)
Jedes Mitglied hat das Recht zur:
– Teilnahme in der Mitgliederversammlung, mit Stimmrecht
– Unterbreitung von Vorschlägen, Bemerkungen, Meinungen über die Arbeit des Vereines,
– aktive Beteiligung an den Tätigkeiten des Vereines,
– Einsicht in die Berichte des Vorstandes und in den Jahresabschlussbericht des Schatzmeisters,
– Überprüfung der obigen Berichte.

(8)
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch mindestens eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Im Übrigen wird durch Handzeichen abgestimmt.

(9)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache zu erstellen, dieses ist vom/von der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1)
Der Gesamtvorstand des Vereines besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Protokoll- und Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und mindestens einem Beisitzer.

Eine Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist zulässig.

(2)
Die zwei, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellten Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes.

(3)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1.Vorsitzende/n oder die/den 2.Vorsitzende/n. Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein jeweils einzeln.

(4)
Der Verein wird in der Öffentlichkeit und gegenüber den Medien durch die/den 1. oder die/den 2.Vorsitzende/n oder durch einen/eine von ihm/ihr beauftragten Vertreter/in repräsentiert.

(5)
Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden handelt.

(6)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, führt die laufenden Geschäfte des Vereines, sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.

(7)
Geschäfte und Investitionen ab einem Wert von 200,00 € bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

(8)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(9)
Scheidet jemand aus dem Vorstand aus, so beruft der Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes ein.

(10)
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 9 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder und autorisierte Gäste vor oder nach Vereinsveranstaltungen erleiden oder verursachen.

Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen.

§ 10 Lehrkräfte

Der Verein wird für ungarisch Unterrichte und Spielkreise ausgebildete Lehrkräfte beauftragen die Unterrichtsstunden durchzuführen.

(1)
Für den jeweiligen Unterrichtsplan ist inhaltlich und qualitativ nur das Lehrerkollegium verantwortlich. (Das Lehrerkollegium besteht aus den aktiven, Unterricht durchführenden Lehrern.)

(2)
Die Ausbildungsvorraussetzungen und die Auswahl von Lehrern wird durch den Vorstand entschieden.
Der Lehrer erhält eine schriftliche Rahmenvereinbarung dessen etwaige Beendigung spätestens 3 Monate vor Schuljahresende schriftlich mitgeteilt werden muss.

§ 11 Beitrag

Alle Vereinsmitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind ohne Aufforderung bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Konto des Vereines zu entrichten.

§ 12 Auflösung des Vereines

(1)
Die Auflösung des Vereines ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller Vereinsmitglieder möglich.

(2)
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3)
Im Falle der Auflösung des Vereins werden alle Mitglieder schriftlich benachrichtigt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.